Gartenschrank aufstellen – Genehmigung vom Vermieter notwendig?

Wer im eigenen Haus mit Garten wohnt, braucht sich keine großen Gedanken zu machen. Allenfalls wenn man der Grundstücksgrenze des Nachbarn zu nahe kommt, ist eine vorherige Absprache nötig.

Gesetzliche Regelung Gartenschrank
© Matthew Benoit – 123RF.com

Wie ist es aber, wenn man zur Miete wohnt? Oder in einer Eigentumswohnung mit Gartenanteil? Dürfen Vermieter oder Hauseigentümergemeinschaft einen Schrank für Gartengeräte verbieten?

Zunächst möchten wir betonen, dass wir keine Experten für Mietrecht sind und daher diesbezüglich keine verbindliche Antwort geben können. Wir möchten aber dennoch kurz im Allgemeinen auf das Thema eingehen und ein paar generelle Punkte zu bedenken geben und Links für weitere Informationen zum Thema aufzeigen.

Darf ich als Mieter einen Gartenschrank aufstellen?

Vor allem gilt es zu sagen, dass es eine generelle Antwort auf diese Frage leider nicht gibt. Es spielt in der Praxis eine Rolle, wo genau der Gartenschrank stehen soll, wie groß er ist und was im Mietvertrag geregelt ist bzw. in der Eigentümerversammlung beschlossen wurde. Es kann also einen Unterschied machen, ob der Schrank im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon aufgestellt werden soll und ob er beispielsweise von außen zu sehen ist und das Gesamtbild des Gebäudes dadurch verändert wird.

Auch ist es wichtig, zu beachten, dass beim Aufstellen eines Gartenschrankes auf gemietetem Terrain keine bauliche Veränderung vorgenommen werden darf. Also darf man beispielsweise den Schrank nicht einfach in der Hauswand verankern oder eigens ein Fundament oder einen Betonsockel dafür errichten. Aber auch wenn ein Schrank nur aufgestellt wird, kann das schon problematisch sein.

Wie eine Entscheidung des OLG Köln zeigt, kann es auch sein, dass schon allein durch die „Nutzung der Balkonnischen durch das Einstellen eines Schrankes der optische Gesamteindruck der Fassade spürbar verändert wird.“ Nachzulesen ist die Begründung hier: Beschluss des OLG Köln vom 31.05.1999

Die Frage, ob man als Wohnungseigentümer auch ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Gartenschrank auf dem Balkon aufstellen darf, wird hier in diesem Portal von einer Rechtsanwältin beantwortet.

Wer seinen Gartenschrank auf einer Camping- oder Kleingartenanlage aufstellen will, sollte sich zusätzlich mit den Regelungen der jeweiligen Anlage vertraut machen. Denn hier kann es Einschränkungen bezüglich des Materials geben. Holz brennt leicht und deshalb erlauben manche Anlagen aufgrund von Brandschutzregelungen keine Schränke aus Holz.

Besser vorher nachfragen

Für die Praxis gilt: Wer auf Nummer sicher gehen und Ärger vermeiden will, fragt vorher beim Vermieter oder der Hausverwaltung nach. Dabei empfiehlt es sich, stets schriftlich anzufragen und dabei auch bereits die Maße und Merkmale des Schrankes sowie Aufstellungsort und -art zu nennen und genehmigen zu lassen. Wer dabei herausstellt, dass es sich um einen Schrank handelt, der dazu dient Ordnung auf dem Grundstück zu halten, sollte eigentlich gute Karten haben. Außerdem ist der Schrank kompakt und kann beim Auszug ohne Rückstände abgebaut und mitgenommen werden. Diese Argumente sollten die meisten Vermieter überzeugen. Somit kann ein Gartenschrank ein für beide Seiten akzeptabler Kompromiss sein, wenn ein Gerätehaus nicht möglich oder nicht gewollt ist.